30.11.2011

"Stifterwille prägt zweite Stiftergeneration"

Nachdem in Österreich seit 1993 ein neues Privatstiftungsgesetz gilt, rückt knapp 20 Jahre danach die sogenannte "zweite Stiftergeneration" nach. Betroffen sind theoretisch rund 3300 Stiftungen samt Begünstigten und Stiftungsvorständen.


Zündstoff.

Der Übergang auf die nächste Generation birgt bereits viel Zündstoff, was sich auch an der ge- stiegenen Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen ablesen lässt: Der Stifter ist bereits verstorben. Der Stiftungsvorstand ist mit der Verwaltung der Privatstiftung betraut. Die Begünstigten – das sind im Regelfall die Nachkommen des Stifters – rücken nach und wollen das Kommando übernehmen und vom Vermögen profitieren.


"Wenn der Stifter seinen Willen nicht klar in der Stiftungszusatzurkunde dokumentiert hat, dann führt das in der zweiten Stiftergeneration oft zu Auseinandersetzungen zwischen dem Begünstigten und dem Vorstand der Stiftung", sagt Peter Csoklich, Partner der Anwaltskanzlei Doralt, Seist und Csoklich in Wien. Nicht jede Stiftung sei bei der Gründung für die Zukunft durchdacht gewesen. In der ersten Euphorie standen für die Stifter in den ersten Jahren oft die steuerlichen Vergünstigungen im Vorder- grund, weniger Wert wurde nicht selten auf eine durchdachte und sachgerechte Nachfolgeregelung gelegt.


Seit die steuerlichen Begünstigten entfallen sind, stehen die eigentlichen Stiftungszwecke wie Erhalt des Familienvermögens oder Sicherstellung der Versorgung der Familienmitglieder im Vordergrund. Zunehmend werden auch zumindest Teile des Stiftungsvermögens für Gemeinwohlaufgaben ver- wendet.


Klare Regeln zu Lebzeiten.

Ein grundsätzliches Problem der bestehenden Familienstiftungen: Stifter haben zu Lebzeiten nicht eindeutig in der Stiftungszusatzurkunde geregelt, wem und wie nach ihrem Ableben Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung und Beteiligung am Stiftungsvermögen zustehen soll. Das reicht von der unzureichenden Bestimmung des Personenkreises der Begünstigten, der Art und Fälligkeit von Ausschüttungen an die Begünstigten bis hin zu den Rechten und Pflichten des Stiftungsvorstandes, der vom Stifter einst bestellt wurde, und Mitwirkungsrechten der Begünstigten bei der Geschäfts- führung der Stiftung.


Dass es dabei in dem einen oder anderen Fall nicht friktionsfrei zwischen Begünstigten und Stiftungs- vorstand abläuft, bestätigt Stiftungsexperte Csoklich: "Begünstigte wollen oft einen anderen Stiftungs- vorstand installieren und den eigenen Einfluss stärken oder sind mit den vom Stifter festgelegten Stiftungszwecken nicht einverstanden."


Kampf um das Erbe.

Ein zweiter Streitpunkt sei "der Kampf ums Erbe" zwischen den Nachkommen aufgrund unter- schiedlicher Lebenssituationen und unterschiedlicher finanzieller Ansprüche oder Bedürfnisse.


Selbst eine klare Festlegung, wer die Nachfolge des Stifters über die zweite, dritte oder vierte Gen- eration hinaus antreten soll, sei nur eine relative Sicherheit und kein ausreichender Schutz für eine reibungslose Nachfolge.


Dem Stifter müsse laut Csoklich schon zu Lebzeiten die Bedeutung des Stiftungsvorstands bewusst sein; nach dem Ableben des Stifters könne gerade dem Stiftungsvorstand eine bedeutende Ver- mittlungsfunktion zwischen den Begünstigten zukommen. Es kann aber auch zu einer "Verselbst- ständigung" des Stiftungsvorstandes und damit verbunden zu Konfliktszenarien kommen.


Rolle des Begünstigten.

Das Privatstiftungsgesetz gibt dem Begünstigten das Recht auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Bucheinsicht. Einfluss auf die Vorstandsbesetzung, das Vorstandshandeln oder Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Begünstigten stehen dem Begünstigten nach dem Gesetz nicht zu. Art und Umfang solcher Rechte sind in der Stiftungserklärung möglichst genau festzulegen: Häufig werden dabei solche Rechte den Begünstigten über einen Beirat eingeräumt.


Die dem Begünstigten eingeräumten Rechte seien zur Kontrolle des Stiftungsvorstands wichtig, um eine Verselbstständigung der Privatstiftung zu vermeiden. "Wenn der Begünstigte den Stiftungs- vorstand loswerden will, dann kann er mit dem Auskunftsrecht dem Stiftungsvorstand ganz schön lästig werden", sagt Csoklich. Umgekehrt kann die exzessive oder gar rechtsmissbräuchliche Ausnutzung solcher Rechte der Stiftung auch hohe Kosten verursachen.


Änderungsrecht.

Das Um und Auf in der Privatstiftung ist das, was sich der Stifter zu Lebzeiten mit einem Änderungs- recht bei Stiftungsgründung in der Stiftungsurkunde verbrieft hat. "Was zur Gründung einer Stiftung gegolten hat, kann sich für den Stifter im Lauf der Jahre durchaus ins Gegenteil entwickelt haben", sagt Csoklich.


Veränderungen in der Familie, aber auch gesetzliche und steuerliche Änderungen führen oft dazu, dass der ursprüngliche Stifterwille Jahre nach der Stiftungsgründung nicht mehr realisierbar sei. Nur im Fall eines verbrieften Änderungsrechts kann geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden, sagt Csoklich. Aus diesem Grunde tritt auch häufig die nachfolgende Generation als Mitstifter mit Änderungsrecht auf, um so über einen längeren Zeitraum hinweg erforderliche Anpassungen durchführen zu können.


Alternative mit Kanten.

Für die Nachfolgeregelung sei die Stiftung trotz aller Interessengegensätze im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch immer die bessere Alternative. "In der Privatstiftung wird das Vermögen als eine Vermögensmasse beibehalten, die Zersplitterung des Familienvermögens kann wirksam verhindert werden."


Bei einer GmbH drohen demgegenüber durch Zersplitterung des Gesellschafterkreises Handlungsunfähigkeit des Managements, Wertverlust und Unmöglichkeit einer gesamthaften Verwertung des Unternehmens.