26.01.2011
"Stiftung kein Instrument für kriminelle Machenschaften"
In der Bevölkerung werden Stiftungen gerne mit Steuerhinterziehung und neuerdings wieder mit kriminellen Machenschaften assoziert. Stiftungsexperten wiedersprechen dieser Stereotypenbildung vehement. Durch die neuen Mitteilungspflichten hätten außerdem die Finanzbehörden ab April die Zügel noch fester denn je in der Hand – von Ausnahmen abgesehen.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser habe mit seiner Privatstiftung in Liechtenstein der Rechtsform der Österreichischen Privatsitftung einen "Bärendienst" erwiesen, sagt Roland Rief, internationaler Steuerexperte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
von Ernst & Young in Österreich. Selbst eine Stiftung in Liechtenstein zu errichten, zuvor noch als Finanzminister für die Österreichische Privatstiftung groß zu werben, führe "freundlich ausgedrückt" nun zu einer etwas "schiefen Optik". "Die steuerlichen Vorteile für Vermögende sind durch das Budgetbegleitgesetz zwar passee", sagt Rief. Um die Nachfolgeregelung in Unternehmen und das Vermögen an die nachfolgenden Generationen zu übertragen, sei die Stiftung noch immer eine bestens geeignete Rechtsform.
Im Vergleich zur Stiftung in Liechtenstein ist die Privatstiftung in Österreich transparent. Im Fürstentum kann auch nach der Siftungsnovelle des Jahres 2008 noch immer via Treuhänder eine Stiftung errichtet werden. Namentlich wird nach
außen nur der Treuhänder genannt. Der Name des Stifters und der Begünstigten
bleibt anonym.
Scharfe Kontrollen.
Dass die Stiftungen in Österreich ein Mantel für Steuerhinterziehung oder kriminelle
Machenschaften seien, dem widerspricht Stiftungsanwalt Nikolaus Arnold vehement. "Die Kontrollen sind sehr scharf, Chancen, etwas nicht offenlegen zu müssen oder zu verschweigen, sehr gering", sagt Arnold.
In Österreich enthält die Stiftungsurkunde wesentliche Angaben zur Stiftung, wie das (wenig aussagekräftige)
Gründungskapital, die Nennung der Vorstände und Stifter. Das nach der Errichtung der Stiftung eingebrachte Vermögen ist in der Stiftungsurkunde nicht angeführt, auch nicht in der Stiftungszusatzurkunde. Die Angaben über Begünstigte enthält üblicherweise die Stiftungs- zusatzurkunde. Dort soll auch klar geregelt werden, welche Zuwendungen Stifter und Begünstige bekommen. Die Stiftungszusatzurkunde ist nicht im Firmenbuchgericht hinterlegt und nicht öffentlich zugänglich. Die Finanzbehörden haben aber auf die Stiftungszusatzurkunde Zugriff und über die Steuererklärung Einblick in die Bilanzen und somit in die Gebarung der Stiftung.
Meldepflichten.
Die Stiftungen in Österreich haben im ersten Halbjahr eine Fleißaufgabe zu erfüllen. Ab 1. April 2011 sind die Stiftungsvorstände verpflichtet, gegenüber den
Finanzbehörden elektronisch die Namen der Begünstigten zu nennen, falls dies noch nicht geschehen ist oder die Nennung von Begünstigten noch nicht komplett ist. Wer der Meldepflicht (§ 5 PSG) nicht nachkommt, dem droht eine Geldstrafe von bis zu 20.000 €. Die bis zum 31. März 2011 bestehenden oder festgestellten Begünstigten sind außerdem bis längstens 30. Juni 2011 nachzumelden. Im
Wiederholungsfall kann es auch zu einer mehrfachen Bestrafung kommen.
"Außerdem können zum Beispiel bei Erfüllung finanzstrafrechtlicher Tatbestände noch strengere Verwaltungsstrafen und Finanzstrafverfahren folgen", sagt Arnold.
In der Steueroase Liechtenstein sind die Behörden ebenso aktiv, was auch auf den internationalen Druck zurückzuführen ist. "Liechtenstein bemüht sich massiv, den Ruf als Steueroase abzulegen", sagt Stiftungsexperte Arnold. Banken im Fürstentum würden aufgrund der internationalen Geldwäsche-Richtlinie seit der
CD-Affäre "sehr streng" die Eigentümer der Gelder überprüfen, die Stiftungen
und Konten eröffnen wollen.
Attraktivität.
Die Zahl derer, die rein aus steuerlichen Gründen in Österreich eine Stiftung gründen oder gegründet haben, sei "in der Minderheit". Die Standortattraktivität habe zuletzt wegen des Wegfalls des steuerlichen Vorteils der Zwischensteuer
gelitten. Die Zwischensteuer wurde auf 25 Prozent verdoppelt. "Kleinere Stiftungen mit einem Vermögen von bis zu zehn Millionen € überlegen den Ausstieg", sagt Stiftungsanwalt Arnold. "Die Kosten für die Stiftungsprüfer, mindestens drei Stiftungsvorstände sowie die Buchhaltung würden nach Erhöhung der
Zwischensteuer zunehmend als belastender Kostenfaktor wahrgenommen", sagt Arnold.
Zwei OGH-Urteile hatten seit 2009 für Rechtsunsicherheit gesorgt. Dabei
ging es darum, inwieweit Stifter ihre Berater in den Stiftungsvorstand berufen dürfen und ob Familienangehörige als Begünstigte in einen aufsichtsratsähnlichen
Beirat bestellt werden dürfen. 14 Änderungen des seit 1993 geltenden Privatstiftungsgesetzes (PSG) hatten zusätzlich die Geduld der Stifter belastet.
Ohne Schrecken.
Die befürchtete Abwanderungswelle der Stifter oder gar der Ausstieg von Stiftern aus ihrer Stiftung sei laut EY-Steuerexperte Rief bis dato ausgeblieben. Stiftungsexperten rechneten damit, dass die Stifter sogar scharenweise ins benachbarte Liechtenstein, die Schweiz oder in Steueroasen abwandern würden
und das Milliardenvermögen abziehen könnten. Keines der Szenarien ist bis heute eingetreten.
Neues Vertrauen.
Stiftungsexperte Johannes Zollner glaubt, dass die jüngsten Änderungen im PSG bei den Stiftern wieder das Vertrauen gestärkt habe. Mit dem 31. Dezember
2010 wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes auch die Reparatur des Stiftungsrechts vollzogen. Der Zeitpunkt für die Gesetzesnovelle soll rein zufällig mit dem Budgetbegleitgesetz zusammengefallen sein.
Comeback der Familie.
Begünstigte Familienmitglieder können in einem Beirat aktiv sein. "Damit ist sichergestellt, dass die begünstigten Familienmitglieder eine wirksame Kontrolle
auf die Stiftung und ihre Stiftungsvorstände haben", sagt Zollner. Bisher bestand die Gefahr, dass sich Stiftungsvorstand und Prüfer "auf ein Packerl hauen", um ihre Interessen zu verfolgen, anstatt das einst vom Stifter vorgegebene Ziel zu verfolgen. Familienmitglieder können somit via Beirat die Geschäfte überwachen,
unter bestimmten Umständen Stiftungsvorstände abberufen und bestellen.
Voraussetzung dafür ist mindestens eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit im Beirat.
Personen aus dem Beratungsumfeld des Stifters können weiterhin Stiftungsvorstand sein. Ein OGH-Urteil aus 2009 hatte dies in Frage gestellt.
Die Rechtskräftigkeit der Entscheidungen dieser Vorstände ist somit
durch die Novelle per Jahresultimo 2010 wieder gegeben.
Zollner sieht in der österreichischen Stiftung, in der ein "Mindestmaß
an Interessenabwägung an Transparenz als guter Kompromiss" umgesetzt wurde, ein Zukunftskonzept für die Nachfolgeplanung. "Wenn ein 500 Hektar großer Wald
auf vier Erben verteilt wird, dann führt das zur Zersplitterung", beschreibt Zollner ein Beispiel, wie er den Sachverhalt Studenden lehrt. "Die neuen Grundeigentümer verlieren mit ihrem 125-Hektar-Anteil das Jagdrecht, wofür mindestens
150 Hektar Fläche pro Eigentümer notwendig wären."
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- WirtschaftsBlatt 26. Jänner 2011