02.11.2012

Exit aus der Stiftung ohne Mausefalle

Nachdem sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen laufend verschlechtern, stellt sich für viele Stifter die Frage nach dem Weg aus der Privatstiftung. Einen geordneten Rückzug aus der Privatstiftung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.


Mausefalle.

Will man daher eine Privatstiftung auflösen, schnappt regelmäßig die Mausefalle zu: Das gesamte Vermögen der Stiftung wird einer 25-prozentigen Besteuerung unterzogen. Die Mausefalle scheint aber im derzeitigen – für Privatstiftungen wenig vorteilhaften – steuerlichen Umfeld nicht mehr gerechtfertigt. Die Besteuerung der Privatstiftung ist relativ komplex: Einerseits wird die Bemessungs- grundlage für die Körperschaftsteuer der Privatstiftung ähnlich einer natürlichen Person ermittelt und nicht wie für eine Kapitalgesellschaft. Andererseits kommen die Steuersätze für Kapitalgesellschaften zur Anwendung.


Vergleich der Besteuerung.

Mit der Besteuerung der Zuwendung aus der Privatstiftung an den Begünstigten wird sichergestellt, dass die Steuerschuld insgesamt vergleichbar ist, als hätte der Begünstigte die Einkünfte selbst erzielt: Die Körperschaftsteuer der Privatstiftung in Höhe von 25 Prozent ergibt gemeinsam mit der 25-prozentigen Zuwendungsbesteuerung (=Kapitalertragsteuer/ KESt) eine mit der bis zu 50- prozentigen Einkommensteuer vergleichbare Besteuerung.


Eine Besonderheit besteht für Einkünfte, die beim Begünstigten selbst nur mit 25 Prozent Einkom- mensteuer (=KESt) der Besteuerung unterliegen. Derartige Einkünfte – wie zum Beispiel Zinsen, Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen – unterlagen ursprünglich in der Privatstiftung keiner Besteuerung. Später wurden 12,5 Prozent Zwischenbesteuerung erhoben. Nun unterliegen sie mit 25 Prozent der Zwischensteuer. Das heißt: Die Steuer wird von der Stiftung bezahlt und anlässlich der KESt-pflichtigen Zuwendung erstattet.


Befreiung für Dividenden.

Der ursprüngliche Thesaurierungseffekt tritt daher nicht mehr ein. Somit bleiben als Vorteile noch die Befreiung für Dividenden (diese entspricht jener, die auch für Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden kann) und die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Kapital- anteilen auf neu angeschaffte Anteile. Der ursprüngliche Vorteil, dass Stiftungen nicht "sterben" und daher auch keine Erbschaftssteuer anfällt, ist mit dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer hinfällig geworden. Der Mausefalleneffekt wurde ursprünglich damit gerechtfertigt, dass Privat- stiftungen kein Vermögen vererben, dieses Vermögen daher der Erbschafts- und Schenkungssteuer entzogen ist, und dass sie erhebliche Thesaurierungseffekte nutzen können. Beides ist weggefallen, der Mausefallen - effekt – zumindest für Altvermögen – ist jedoch geblieben.


Schonung für Stiftungsaussteiger.

Nachdem alle wesentlichen Vorteile für Stiftungen nachträglich gestrichen wurden, wäre es für den Gesetzgeber an der Zeit, einen Ausstieg aus der Privatstiftung vorzusehen, der zu keiner exzessiven Besteuerung führt. Bei Auflösung einer Privatstiftung sollte KESt nur für realisierte Vermögens- steigerungen beziehungsweise Vermögensmehrungen erhoben wird. Das ist aus systematischen Gründen notwendig.


Einmalige Abgeltung.

Das ursprünglich gestiftete Vermögen könnte mit den vom Stifter gestifteten Werten an den Begünstigten übertragen werden. Derzeit ist die Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen – auch anlässlich der Auflösung einer Privatstiftung – der Verkehrswert. Sollte der Stifter mittlerweile verstorben sein und hat daher die Stiftung wirklich geholfen, Erbschaftssteuer zu sparen, könnte man hier eine einmalige Abgeltung vorsehen.


Mittel für das Budget.

Diese Lösung wäre gut zu argumentieren. Außerdem gehe ich davon aus, dass davon zahlreich Gebrauch gemacht werden würde, wodurch zusätzliche Mittel ins Budget gelangen würden.