02.11.2012
Exit aus der Stiftung ohne Mausefalle
Nachdem
sich
die steuerlichen
Rahmenbedingungen
für Privatstiftungen
laufend verschlechtern,
stellt sich für
viele Stifter die Frage nach
dem Weg aus der Privatstiftung.
Einen geordneten Rückzug aus
der Privatstiftung hat der Gesetzgeber
jedoch nicht vorgesehen.
Mausefalle.
Will man daher eine Privatstiftung
auflösen, schnappt regelmäßig
die Mausefalle zu: Das gesamte
Vermögen der Stiftung wird einer
25-prozentigen Besteuerung unterzogen.
Die Mausefalle scheint aber im derzeitigen
– für Privatstiftungen wenig
vorteilhaften – steuerlichen Umfeld
nicht mehr gerechtfertigt.
Die Besteuerung der Privatstiftung
ist relativ komplex: Einerseits wird die
Bemessungs- grundlage für die Körperschaftsteuer
der Privatstiftung ähnlich
einer natürlichen Person ermittelt und
nicht wie für eine Kapitalgesellschaft.
Andererseits kommen die Steuersätze
für Kapitalgesellschaften zur Anwendung.
Vergleich der Besteuerung.
Mit der
Besteuerung der Zuwendung aus der
Privatstiftung an den Begünstigten wird
sichergestellt, dass die Steuerschuld
insgesamt vergleichbar ist, als hätte der
Begünstigte die Einkünfte selbst erzielt:
Die Körperschaftsteuer der Privatstiftung
in Höhe von 25 Prozent ergibt gemeinsam
mit der 25-prozentigen Zuwendungsbesteuerung
(=Kapitalertragsteuer/
KESt) eine mit der bis zu 50-
prozentigen Einkommensteuer vergleichbare
Besteuerung.
Eine Besonderheit besteht für Einkünfte,
die beim Begünstigten selbst
nur mit 25 Prozent Einkom- mensteuer
(=KESt) der Besteuerung unterliegen.
Derartige Einkünfte – wie zum Beispiel
Zinsen, Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen
– unterlagen ursprünglich
in der Privatstiftung keiner Besteuerung.
Später wurden 12,5 Prozent Zwischenbesteuerung
erhoben. Nun unterliegen
sie mit 25 Prozent der Zwischensteuer.
Das heißt: Die Steuer wird von der
Stiftung bezahlt und anlässlich der
KESt-pflichtigen Zuwendung erstattet.
Befreiung für Dividenden.
Der ursprüngliche
Thesaurierungseffekt tritt
daher nicht mehr ein. Somit bleiben als
Vorteile noch die Befreiung für Dividenden
(diese entspricht jener, die auch
für Kapitalgesellschaften in Anspruch
genommen werden kann)
und die Übertragung stiller Reserven
aus der Veräußerung von Kapital- anteilen
auf neu angeschaffte Anteile.
Der ursprüngliche Vorteil, dass Stiftungen
nicht "sterben" und daher auch
keine Erbschaftssteuer anfällt, ist mit
dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer
hinfällig geworden.
Der Mausefalleneffekt wurde ursprünglich
damit gerechtfertigt, dass
Privat- stiftungen kein Vermögen vererben,
dieses Vermögen daher der Erbschafts-
und Schenkungssteuer entzogen
ist, und dass sie erhebliche Thesaurierungseffekte
nutzen können. Beides
ist weggefallen, der Mausefallen -
effekt – zumindest für Altvermögen –
ist jedoch geblieben.
Schonung für Stiftungsaussteiger.
Nachdem alle wesentlichen Vorteile für
Stiftungen nachträglich gestrichen wurden,
wäre es für den Gesetzgeber an der
Zeit, einen Ausstieg aus der Privatstiftung
vorzusehen, der zu keiner exzessiven
Besteuerung führt. Bei Auflösung
einer Privatstiftung sollte KESt nur für
realisierte Vermögens- steigerungen beziehungsweise
Vermögensmehrungen
erhoben wird. Das ist aus systematischen
Gründen notwendig.
Einmalige Abgeltung.
Das ursprünglich
gestiftete Vermögen könnte mit den
vom Stifter gestifteten Werten an den
Begünstigten übertragen werden. Derzeit
ist die Bemessungsgrundlage für
Sachzuwendungen – auch anlässlich der
Auflösung einer Privatstiftung – der
Verkehrswert.
Sollte der Stifter mittlerweile verstorben
sein und hat daher die Stiftung
wirklich geholfen, Erbschaftssteuer zu
sparen, könnte man hier eine einmalige
Abgeltung vorsehen.
Mittel für das Budget.
Diese Lösung
wäre gut zu argumentieren. Außerdem
gehe ich davon aus, dass davon zahlreich
Gebrauch gemacht werden würde,
wodurch zusätzliche Mittel ins Budget
gelangen würden.
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- WirtschaftsBlatt 31. Oktober 2012