27.06.2012

Der Trust: Alternative zur Stiftung mit Hürden

Während im kontinentaleuropäischen Rechtssystem die Privatstiftung ein beliebtes Instrument der Vermögensnachfolgeplanung darstellt, nimmt im angloamerikanischen Rechtskreis diese Rolle der (Private Express) Trust wahr. Dieser ist ein flexibles Vehikel und ermöglicht die Erhaltung von Familienvermögen über Generationen. In einem Trust überträgt der "Settlor" sein Vermögen auf eine andere Person, den "Trustee", der dieses zugunsten der "Beneficiaries" zu verwalten hat. Welche Diskretionen dem "Trustee" bei der Vermögensverwaltung und der Zuwendung an die Begünstigten zukommen, kann der "Settlor" festlegen. Im Unterschied zu einer Privatstiftung ist der Trust im zivil- rechtlichen Sinne kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern vielmehr die Bezeichnung für das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Personen (Settlor, Trustee, Beneficiaries).


Steuerliche Behandlung.

Nun drängt sich die Frage auf, ob für eine vermögende, in Österreich steuerpflichtige Privatperson ein solcher Trust eine Alternative zur österreichischen Privatstiftung darstellen kann. Lässt man mögliche zivilrechtliche Probleme einer Trust-Errichtung beiseite, wird über diese Frage vor allem die steuer- liche Behandlung eines Trusts in Österreich entscheiden. Nachdem der Trust dem österreichischen Recht fremd ist und auch keine speziellen steuerlichen Vorschriften existieren, muss das bestehende Regelwerk auf die Anwendbarkeit in einem Trust-Verhältnis untersucht werden.


Trust-Neuerrichtung.

Wird ein Trust neu errichtet, ist in einem ersten Schritt die Behandlung der Vermögensübertragung auf einen Trust nach dem Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) zu beurteilen. Dieses Gesetz unterwirft Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und damit vergleichbare Vermögensmassen der Be- steuerung. Geht es nach Auffassung der Finanzverwaltung, so unterliegt die Übertragung auf Trusts der Stiftungseingangssteuer und kann – im schlimmsten Fall – eine Steuerbelastung von 25 Prozent auslösen. Gegen diese Auffassung lassen sich jedoch gute Argumente ins Treffen führen, die im Ergebnis eine Vermögensübertragung auf einen Trust steuerfrei belassen.


Eigenständiges Steuersubjekt.

Besteht bereits ein Trust, ist zu überprüfen, ob er ein eigenständiges Steuersubjekt sein und als solches Abschirmwirkung von der österreichischen Finanz erzeugen kann, wenn keinerlei An- knüpfungspunkte (Sitz oder Ort der Geschäftsleitung) zum Inland bestehen. So kann ein Trust, wenn er in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist, ein Körperschaftsteuersubjekt darstellen. Eine solche Vergleichbarkeit muss für jeden Einzelfall separat beurteilt werden. Fehlt sie jedoch, dann ist ein Trust nur in jenen Fällen Steuersubjekt, in denen die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte keinem anderen Steuerpflichtigen (zum Beispiel "Settlor", "Trustee" oder "Beneficiaries") zugerechnet werden können. Dabei ist auf die allgemeinen, dem österreichischen Steuerrecht inhärenten Zurechnungsgrundsätze zurückzugreifen. Bei fehlender Zurechnung zum Trust, kann der "Settlor" steuerpflichtig bleiben. Auch auf Ebene der "Beneficiaries" ist die Vergleichbarkeit eines Trusts mit einer Privatstiftung von Bedeutung. Denn bei fehlender Vergleichbarkeit kann auch das Besteuerungsregime für Stiftungszuwendungen nicht greifen. Eine Steuerbarkeit der Trust-Zuwendungen wird daher nur unter speziellen Umständen gegeben sein.


Der konkrete Einzelfall.

Ist der Trust eine steuerlich interessante Planungsalternative zur österreichischen Privatstiftung? Da sich zu den komplexen Fragen im nationalen Steuerrecht auch solche aus dem Bereich des Abkom- mensrechts reihen, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Eine verallgemeinernde Antwort ist somit nicht möglich.


Zur Autorin:

Katharina Kubik ist juristische Mitarbeiterin für Steuerrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer, LLP in Wien. Sie hat kürzlich den "Kathrein Privatbank-Stiftungspreis" für ihre Doktorarbeit über die steuerliche Einordnung von Trusts ("Der Trust im Steuerrecht") erhalten.