Aufgrund von EU-Richtlinien ist in Österreich jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
Die Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff Bankwesengesetz, BWG).
Die Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft gehört der Einlagensicherung der Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.H. an (eine der insgesamt fünf gesetzlichen Einlagensicherungseinrichtungen).
27.11.2008
Information zu Einlagensicherung - Anlegerentschädigung
Einlagensicherung:
Die Einlagen natürlicher Personen sind rückwirkend mit 01.10.2008 in
unbegrenzter Höhe gesichert (§ 93 Abs. 3 BWG). Diese unbegrenzte
Einlagensicherung gilt bis 31.12.2009.
Ab 01.01.2010 sind die Einlagen natürlicher Personen mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Kunde und pro Bank gesichert (§ 103h BWG).
Einlagen kleiner Kapitalgesellschaften und kleiner Personengesellschaften, die die Kriterien des § 221 Abs.1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen, sind rückwirkend mit 01.10.2008 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert.
Kleine Gesellschaften in diesem Sinne sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
Ab 01.01.2010 sind die Einlagen natürlicher Personen mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Kunde und pro Bank gesichert (§ 103h BWG).
Einlagen kleiner Kapitalgesellschaften und kleiner Personengesellschaften, die die Kriterien des § 221 Abs.1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen, sind rückwirkend mit 01.10.2008 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert.
Kleine Gesellschaften in diesem Sinne sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
- 4,84 Mio Euro Bilanzsumme
- 9,68 Mio Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Bei Gesellschaften über dieser Grenze und sonstigen juristischen Personen beträgt der Höchstbetrag der Einlagensicherung weiterhin EUR 20.000,-.
Bei allen juristischen Personen ist der Auszahlungsbetrag weiters noch mit 90% der gesicherten Forderung begrenzt, sodass bei kleinen Kapitalgesellschaften und kleinen Personengesellschaften maximal EUR 45.000,- und bei sonstigen juristischen Personen maximal EUR 18.000,- zur Auszahlung kommen. Große Kapitalgesellschaften sind gem. § 93 Abs. 5 Z 12 BWG weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen.
Die Einlagensicherung gilt für Einlagen auf einem Konto oder Sparbuch, welches auf EURO oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet, daher nicht für Einlagen in anderen Währungen wie z.B. USD.
Bei allen juristischen Personen ist der Auszahlungsbetrag weiters noch mit 90% der gesicherten Forderung begrenzt, sodass bei kleinen Kapitalgesellschaften und kleinen Personengesellschaften maximal EUR 45.000,- und bei sonstigen juristischen Personen maximal EUR 18.000,- zur Auszahlung kommen. Große Kapitalgesellschaften sind gem. § 93 Abs. 5 Z 12 BWG weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen.
Die Einlagensicherung gilt für Einlagen auf einem Konto oder Sparbuch, welches auf EURO oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet, daher nicht für Einlagen in anderen Währungen wie z.B. USD.
Anlegerentschädigung:
Zusätzlich zur Einlagensicherung sind auch noch Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverändert zusätzlich mit den Beträgen von höchstens 20.000,- Euro bei natürlichen Personen und höchstens 18.000,- bei juristischen Personen abgesichert. Diese Entschädigung gilt für Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben; dh. insbesondere Dividenden, Verkaufserlöse, Zinsen und Tilgungen.
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 103 h und 107 Bankwesengesetz (inklusive der gemäß § 93 Abs. 5 BWG bestehenden Ausnahmen), die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.
Wien, im Oktober 2008, Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93, 93a, 93b, 103 h und 107 Bankwesengesetz (inklusive der gemäß § 93 Abs. 5 BWG bestehenden Ausnahmen), die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.
Wien, im Oktober 2008, Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft